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Experteninterview: Zusatzqualifikation zur Versorgung von Menschen mit chronischen schwer heilenden Wunden

Expertenmeinung

Ab 01.01.2026 gilt §132a Abs. 1 SVGB worin die Versorgung von Patient:innen mit chronischen und schwer heilenden Wunden künftig ambulanten Pflegediensten vorbehalten ist, die von den Krankenkassen als „spezialisierte Leistungserbringer“ anerkannt sind. Um diese Anforderungen zu erfüllen, ist eine spezifische Zusatzqualifikation notwendig. Heike Senge von der Pflegeakademie Niederrhein erläutert im Gespräch mit der Wundzentrale die Hintergründe dieser gesetzlichen Regelung und erklärt, wie man zum spezialisierten Leistungserbringer wird.

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