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Abrechnungshinweis - Unterdrucktherapie im ambulanten Bereich

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Auch in diesem Jahr gilt bei der Unterdrucktherapie im ambulanten Bereich – extrabudgetäre Vergütung der Leistung.


Die Abrechnungsziffern für 2024 liegen hier bereit


Seit dem 01. Oktober 2020 ist die Unterdrucktherapie (auch Vakuumversiegelungstherapie genannt) zur ambulanten Wundbehandlung in der Regelversorgung zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen.

Die Vakuumversiegelungstherapie ist insbesondere für größere chronische, aber auch akute sowie komplizierte Wunden geeignet. Sie darf nach Maßgabe des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA, Beschluss vom 19.12.2019) nun auch in der

vertragsärztlichen Versorgung angewendet werden, wenn durch eine Standardwundbehandlung keine ausreichende Heilung zu erwarten ist.

Berechtigt zum intendierten primären Wundverschluss sind folgende operativ tätige

Fachärztinnen und Fachärzte:

  • der Chirurgie
  • der Frauenheilkunde und Geburtshilfe
  • der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde
  • der Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie
  • der Neurochirurgie
  • für Haut- und Geschlechtskrankheiten und Urologie


Zur Durchführung des sekundären Wundverschlusses sind zusätzlich (zu den zuvor genannten Facharztgruppen) folgende Fachärztinnen und Fachärzte berechtigt:

  • der Allgemeinmedizin
  • der Inneren Medizin und Angiologie
  • der Inneren Medizin und Endokrinologie und Diabetologie
    • mit der Zusatzweiterbildung „Diabetologie“oder „Diabetologe Deutsche Diabetes Gesellschaft (DDG)“
    • mit der Zusatzweiterbildung Phlebologie


Die Abrechnungsziffern für 2024 liegen hier bereit


Quelle: BV-Med

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