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Abrechnungshinweis - Unterdrucktherapie im ambulanten Bereich

Service

Auch in diesem Jahr gilt bei der Unterdrucktherapie im ambulanten Bereich – extrabudgetäre Vergütung der Leistung.


Die Abrechnungsziffern für 2026 liegen hier bereit


Seit dem 01. Oktober 2020 ist die Unterdrucktherapie (auch Vakuumversiegelungstherapie genannt) zur ambulanten Wundbehandlung in der Regelversorgung zu Lasten der gesetzlichen Krankenkassen zugelassen.

Die Vakuumversiegelungstherapie ist insbesondere für größere chronische, aber auch akute sowie komplizierte Wunden geeignet. Sie darf nach Maßgabe des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA, Beschluss vom 19.12.2019) nun auch in der

vertragsärztlichen Versorgung angewendet werden, wenn durch eine Standardwundbehandlung keine ausreichende Heilung zu erwarten ist.

Berechtigt zum intendierten primären Wundverschluss sind folgende operativ tätige

Fachärztinnen und Fachärzte:

  • der Chirurgie
  • der Frauenheilkunde und Geburtshilfe
  • der Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde
  • der Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie
  • der Neurochirurgie
  • für Haut- und Geschlechtskrankheiten und Urologie


Zur Durchführung des sekundären Wundverschlusses sind zusätzlich (zu den zuvor genannten Facharztgruppen) folgende Fachärztinnen und Fachärzte berechtigt:

  • der Allgemeinmedizin
  • der Inneren Medizin und Angiologie
  • der Inneren Medizin und Endokrinologie und Diabetologie
    • mit der Zusatzweiterbildung „Diabetologie“oder „Diabetologe Deutsche Diabetes Gesellschaft (DDG)“
    • mit der Zusatzweiterbildung Phlebologie


Die Abrechnungsziffern für 2026 liegen hier bereit
 



Faktencheck in Kürze:
Die Unterdrucktherapie kann seit 2020 ambulant über den EBM abgerechnet werden. Die Leistungen werden extrabudgetär vergütet und umfassen sowohl ärztliche Leistungen als auch Materialkosten. 


Zentrale Voraussetzungen

  • Einsatz bei Wunden, bei denen Standardtherapie nicht ausreichend ist
  • Durchführung durch berechtigte Fachärzt:innen
  • Persönlicher Arzt‑Patienten‑Kontakt erforderlich
  • Differenzierung zwischen primärem und sekundärem Wundverschluss 


Typische Abrechnungsbausteine (EBM)

Sekundärer Wundverschluss
GOP 02314 – Zusatzpauschale NPWT (einmal pro Behandlungstag)
GOP 40901 / 40902 – Sachkosten Verbandmaterial (abhängig von Wundgröße)
GOP 40903 – Kostenpauschale Vakuumtherapieeinheit

Primärer Wundverschluss (ambulantes Operieren)
GOP 31401 – Zuschlag bei ambulanten Operationen
GOP 36401 – Zuschlag bei belegärztlichen Operationen
GOP 40900 – Sachkostenpauschale im Zusammenhang mit OP


Wichtige Hinweise 

  • Abrechnung erfolgt über den EBM (kein klassisches Rezeptverfahren)
  • Sachkosten werden über separate Kostenpauschalen vergütet
  • Verbandwechsel bei sekundärer Wundversorgung sind nur begrenzt pro Kalenderwoche abrechenbar (max. 3x) 


Quelle: BV-Med

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